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Was darf der Chef wissen? – Zulässige Fragen im firmeninternen Fragebogen

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Noch immer ist es in der Praxis üblich, dass ein Mitarbeiter bei seiner Einstellung in einem neuen Unternehmen einen Fragebogen über seiner Person ausfüllen muss.

In diesem Beitrag wird es darum gehen, welche Fragen dürfen im Rahmen eines firmeninternen Personalbogens gestellt werden und welche nicht.

Fragerecht des Arbeitgebers

Das Fragerecht des Arbeitgebers ist durch die Rechtsprechung auf einen Bereich „zulässiger Fragen“ eingeschränkt worden. Dabei werden der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht maßgeblich von der Art der Tätigkeit und den Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bestimmt.

Der Arbeitgeber muss also ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen haben. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn die Datenerhebung durch den Arbeitgeber für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Dieses Interesse muss weiter objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts zurücktreten muss.

Geburtsort und Staatsangehörigkeit

Die Angabe des Geburtsortes des Mitarbeiters enthält keine Aussage über eine fachliche Eignung und ist deswegen grundsätzlich unzulässig.

Die Frage nach der Staatsangehörigkeit kann im Hinblick auf das AGG problematisch sein, da die ethnische Herkunft nach § 1 AGG ein Diskriminierungsmerkmal ist.

Um aber zu wissen, ob ein Bewerber bzw. Mitarbeiter eine EU-Arbeitserlaubnis braucht (um ggf. das Antrags-Verfahren bei der Behörde schon im Vorfeld einzuleiten), muss entweder die Frage nach der Staatsangehörigkeit oder dann nach einer EU-Arbeitserlaubnis gestellt werden dürfen.

Sinnvoller scheint es, die Frage nach einer EU-Arbeitserlaubnis zu stellen. Damit wird zum einen ein Konflikt mit dem AGG vermieden und zum anderen festgestellt, ob der Mitarbeiter eine Arbeitserlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit bedarf. Dies ist grundsätzlich nur in den Fällen erforderlich, wenn der Mitarbeiter nicht aus einem EU-Mitgliedstaat kommt (bis 31.12.2013 gilt dies auch für neue EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien). Eine Frage nach der Staatsangehörigkeit erübrigt sich.

Kinder

Die Angaben über die Kinder haben für die Personalverwaltung insoweit eine Bedeutung, wenn sie zur Berechnung von Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Familienzuschlag) oder bei Auswahlentscheidungen für eine Versetzung bzw. für die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG benötigt wird.

Geschlecht

Grundsätzlich hat das Geschlecht des Mitarbeiters für die Beschäftigung keine Bedeutung. Andererseits kann das Geschlecht aber wichtig sein, um Maßnahmen zur Förderung der Frau im Arbeitsleben durchführen zu können.

Frage über den Leistungsbezug vom Arbeitsamt

Die Angabe, ob der Angestellte in den letzten 12 Monaten Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialamt bezogen hat, darf auf die Ausübung der Tätigkeit keinen Bezug nehmen. Der Arbeitgeber ist nur berechtigt zu fragen, ob der Arbeitnehmer zusätzliche Tätigkeiten neben der Haupttätigkeit ausübt.

Schwerbehinderung

Wenn sich die Behinderung auf die Ausübung der Tätigkeit am Arbeitsplatz auswirkt, soll diese Frage zulässig sein.

Bisheriger Gehalt und Gehalt einer Nebenbeschäftigung

Zulässig ist die Frage nach der bisherigen Verdiensthöhe nur dann, wenn das zuletzt bezogene Gehalt für die Besetzung der Stelle relevant ist bzw. weil es Hinweise auf die Qualifikation des Bewerbers zulässt oder der Bewerber dieses von sich aus thematisiert.

Die Frage nach einer Nebenbeschäftigung ist zulässig, jedoch nicht die Frage nach dem Entgelt. Für den Arbeitgeber ist es nicht erforderlich zu wissen, welche weitere Einkommen der Arbeitnehmer hat. Für ihn ist nur von Bedeutung, dass er Arbeitnehmer in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß und ungestört auszuüben.

Krankheiten

Der Arbeitgeber kann ein Interesse daran haben, schwere Krankheiten und Gesundheitsschädigungen des Mitarbeiters zu kennen, wenn diese geeignet sind, seine Arbeitsleistung wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Frage nach einer HIV-Infizierung darf nur dann gestellt werden, wenn auf dem Arbeitsplatz eine Ansteckungsgefahr für Dritten besteht. Dies ist z.B. bei den Ärzten und Krankenschwerestern der Fall.

 


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