Skandalöses Verhalten einiger Sicherheitsleute in Flüchtlingsheimen, sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen haben zu einer Verschärfung des Bewachungsgewerbes geführt. Die Bewachungsbranche soll nun selbst stärker überwacht werden. Mit einem neuen Gesetzesentwurf wird die Rechtsgrundlage für ein sog. „Bewacherregister“ ab dem 1. Januar 2019 geschaffen. Wir haben uns die kommenden Änderungen näher angeschaut.
Hintergrund der Gesetzesnovelle
Mit dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) wurde § 34a Abs. 6 Gewerbeordnung eingeführt, der die Errichtung eines Zentralregisters im Bewachungsgewerbe (sog. „Bewacherregister“) bis zum 31. Dezember 2018 vorschreibt. Das Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtet und soll den Vollzug des Bewachungsrechts verbessern. Den zuständigen Behörden soll ermöglicht werden, bei Vor-Ort-Kontrollen die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Gewerbetreibenden und Wachpersonen schnell und verlässlich festzustellen.
Das Register soll zudem die verpflichtende Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen mit besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben erleichtern. Die Industrie- und Handelskammern werden verpflichtet an das Register Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen elektronisch zum Abruf bereitzustellen.
Drei Stufen der Einführung
Die Einführung des Registers erfolgt in drei Stufen:
- In der 1. Stufe („Erstbefüllung Behördenregistrierung“), die bis zum 20.07.2018 laufen soll, sind die gem. § 34a GewO zuständigen Behörden selbst im System zu registrieren.
- In der 2. Stufe („Erstbefüllung Gewerbedaten“) ist seit dem 01.08.2018 das Register durch die zuständigen Behörden mit Daten zu den Gewerbebetreibenden, ihren Erlaubnissen und Gewerbebetrieben („Gewerbedaten“), die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu befüllen.
- In der 3. Stufe („Erstbefüllung Personaldaten“), soll dann ab dem 1.11.2018 die Erfassung der eigentlichen Wachpersonaldaten im Register beginnen. Die Gewerbetreibenden erhalten mit der Freigabe ihrer Daten ein Schreiben mit ihren Zugangsdaten zum Bewacherregister. Darüber stellen sie anschließend die Personaldaten im Rahmen der Erstbefüllung bereit.
Verschärfung des Bewachungsgewerbes
Noch Ende 2016 erfolgte eine Verschärfung der Zuverlässigkeitsprüfung für das Bewachungsgewerbe. Schon vorher durften Inhaber einer Wachschutzfirma und das eingesetzte Personal nicht einschlägig vorbestraft sein. Seit Ende 2016 müssen Behörden nun auch bei der Zuverlässigkeitsprüfung zwingend eine polizeiliche Stellungnahme für den Unternehmer und das Personal einholen. Zudem können die Behörden hier Stellungnahmen der jeweiligen Landesverfassungsschutz-Ämter abrufen. Ab 2019 wird aus dem „können“ ein „müssen“, wenn es um Sicherheitskräfte in sensibleren Bereichen oder Führungskräfte geht. Das Bewacherregister soll diesen Prozess nun vereinfachen und insgesamt den Informationsaustausch hinsichtlich Behörden und Gewerbetreibenden in diesem Bereich beschleunigen.
Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll der bisherige § 11b GewO, der die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen regelt, zu § 11c GewO werden. An seine Stelle tritt dann der neue „§ 11b Bewacherregister“.
Die neue Fassung des § 11b GewO im Detail
Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- § 11b Abs.1 legt als Registerbehörde für das Bewacherregister das BAFA fest.
- § 11b Abs.2 enthält einen umfangreichen Datenkatalog, der nach Ansicht des Gesetzgebers die gem. § 34a erforderlichen Daten aufzählt, die im Register im Einzelnen zu verarbeiten sind. Der Katalog untergliedert sich in Unterkategorien mit jeweils weiteren Festsetzungen hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten in bestimmten Kontexten, wie beispielhaft Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden (Nr.1); Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbebetriebs (Nr.2); Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Wachpersonen (Nr.3); Umfang bzw. Erlöschen der Erlaubnis zum Betreiben eines Bewachungsgewerbes gem. §34a GewO (Nr. 4), Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen der Industrie- und Handelskammern (Nr.10) usw. Hier sind zum Teil umfangreiche Datensätze über die eingesetzten Wachpersonen anzugeben (vgl. § 11b Abs.2. Nr.3 GewO).
- § 11b Abs.3 regelt die Speicherung von Statusangaben zum Ablauf der Verfahren und Prozesse im Register.
- § 11b Abs.4 konkretisiert die Daten die zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen elektronisch zum Abruf bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck hat die DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V.) eine entsprechende Datenbank aufzubauen, die ab dem 1. Januar 2019 vom Register angefragt wird.
- § 11b Abs.5 trifft Regelungen zur elektronischen Anmeldung von Wachpersonen und Führungspersonals durch den Gewerbetreibenden vor. Hier ist eine Kopie des Ausweisdokuments in das Register hochzuladen.
- In § 11b Abs.6 werden engmaschige Meldepflichten gegenüber den nach § 34a zuständigen Behörden und insbesondere auch gegenüber Gewerbetreibenden an das Register auferlegt.
- § 11b Abs.7 führt schließlich die konkreten Anlässe für Eintragungen, Löschungen und Datenänderungen der in Abs. 2 aufgeführten Daten auf.
- § 11b Abs.8 trifft Regelungen zur Löschung der im Register enthaltenen Daten auf. Bemerkenswert ist, dass Abs.8 keine Löschung der einmal registrierten Unzuverlässigkeit im Register vorsieht. Eine solche negative Eintragung kann im Wesentlichen nur durch eine neue Entscheidung in der Sache „überschrieben“ werden.
- § 11b Abs.9 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen, durch welche weitere Einzelheiten hinsichtlich der Datensätze nach Abs.2, zu Datenübermittlungen an die Registerbehörde und etwa der Errichtung von Schnittstellen des Registers getroffen werden können.
Änderungen vorbehalten
Der besprochene Entwurf wird sicher nicht das Ende vom Lied sein. In der sog. „Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften“, das im Gesetzesentwurf als Anlage 4 beigefügt ist, heißt es lapidar:
„Viele Anwendungen sind im Zusammenhang mit dem Bewacherregister wünschenswert, aber nicht bereits zum 1. Januar 2019 umsetzbar. Im künftigen laufenden Betrieb des Registers werden Weiterentwicklungen geprüft, die dann gesetzlich umzusetzen wären.“
Das Bewachungsgewerbe wird sich daher auf weitere Änderungen einstellen dürfen.
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